Barrierefreiheit
Erklärung zur Barrierefreiheit
Alle Menschen sollen Produkte und Dienstleistungen ohne Einschränkungen nutzen können,
z. B. über digitale Kanäle wie Apps und Webseiten. Das nennt man barrierefreie Nutzung.
Die Regeln dafür stehen im Barrierefreiheitsgesetz, das mit BaFG abgekürzt wird.
Wir möchten sicherstellen, dass alle unsere Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sind,
für die das BaFG gilt.
1. Fix App
Wir arbeiten kontinuierlich daran, die fix App so zu gestalten, dass sie für alle Nutzerinnen
und Nutzer – einschließlich Menschen mit Behinderungen – barrierefrei, gleichberechtigt und
selbstbestimmt nutzbar ist.
Aktuell befinden wir uns in einem Umsetzungsprozess, um die Vorgaben des
österreichischen Barrierefreiheitsgesetzes (BaFG, BGBl. I Nr. 76/2023) sowie die
einschlägigen technischen Standards (EN 301 549 / WCAG 2.1 AA) vollständig zu erfüllen.
Geplante Maßnahmen
● Erste technische und inhaltliche Anpassungen sind bereits erfolgt.
● Weitere Verbesserungen werden in den kommenden Monaten schrittweise
umgesetzt.
● Ziel ist es, die fix App bis spätestens Ende 2026 vollständig barrierefrei zu gestalten.
Ihre Unterstützung
Sollten Sie beim Verwenden der App auf Barrieren oder Schwierigkeiten stoßen, freuen wir
uns über Ihre Rückmeldung. Ihre Hinweise helfen uns, die App schneller und zielgerichteter
zu verbessern.
Kontakt
Bitte wenden Sie sich mit Anregungen oder Problemen zur Barrierefreiheit an:
<Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, zum Ansehen müssen Sie in Ihrem Browser JavaScript aktivieren.>
2. Website
Unsere Website www.wefox.at richtet sich künftig ausschließlich an Geschäftspartner (B2B)
und nicht an Endverbraucher.
Daher fällt sie nicht in den Anwendungsbereich des österreichischen
Barrierefreiheitsgesetzes (BaFG, BGBl. I Nr. 76/2023).
Bitte beachten Sie, dass die Website aktuell nicht barrierefrei gestaltet ist. Ein Relaunch im
Hinblick auf Barrierefreiheit ist aufgrund der geplanten ausschließlichen Nutzung im B2B-
Bereich derzeit nicht vorgesehen.
Gemäß § 37 BaFG gilt zudem:
● Unbeschadet können Dienstleistungserbringer ihre Dienstleistungen bis zum 28. Juni
2030 weiterhin unter Einsatz von Produkten anbieten oder erbringen, die von ihnen
bereits vor dem 28. Juni 2025 zum Angebot oder zur Erbringung ähnlicher
Dienstleistungen rechtmäßig eingesetzt wurden.
● Vor dem 28. Juni 2025 vereinbarte Dienstleistungsverträge dürfen bis zu ihrem
Ablauf, allerdings längstens für fünf Jahre ab diesem Datum, unverändert
fortbestehen.
Erstellung der Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde zuletzt am 02.10.2025 aktualisiert.
Die Erklärung wurde auf Grundlage einer Selbstbewertung erstellt.